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   BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57   

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https://dejure.org/1959,569
BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1959 - IV C 419.57 (https://dejure.org/1959,569)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 2084
  • NJW 1959, 2086
  • NJW 1959, 2804
  • MDR 1959, 350
  • MDR 1959, 950
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57
    Nach der Rechtsprechung des Senats wären hierfür, wollte man in dem Raum eine einfachste Wohngelegenheit sehen, mindestens noch Bett und Schrank erforderlich (BVerwG IV C 43.57 in IFLA 58, 233).
  • BVerwG, 28.08.1958 - IV B 113.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57
    Beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch an die Auszahlung der halben Hausratentschädigung im Sinne von § 293 LAG die Voraussetzung geknüpft, daß der Antragsteller Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - für die Anerkennung eines Hausratverlustes verlangt(Urteil vom 16. Januar 1958 BVerwG III B 138.56, III C 182.56 undBeschluß vom 28. August 1958 BVerwG IV B 113.58).
  • BVerwG, 08.02.1962 - III C 93.60

    Hausratsentschädigung für den Verlust von Hausrat bei der Flucht aus Westpreußen

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III B 138.56/III C 182.56, BVerwG IV C 419.57 und BVerwG IV C 20.59.

    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 -, wonach der getrennt lebende Ehegatte, der lediglich die halbe Entschädigung begehre, den Nachweis des Eigentums an Mindestmöbeln führen müsse, sei nicht zu folgen.

    Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und mit dieser gerügt, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - undvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - stehe.

    Das haben aber die mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, der erkennende Senat zuerstim Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102), der IV. Senat in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (ZLA 1959 S. 345 = NJW 1959 S. 208 = MDR 1959 S. 950) und BVerwG IV C 9.59 undvom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - (RLA 1961 S. 77), als Voraussetzungen dafür gefördert, daß ein Ehegatte das Alleineigentum des anderen Ehegatten bestreitet.

  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

    Der vom IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (NJW 1959 S. 2084) angedeutete, in seinem Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - (RLA 1961 S. 143 = Mtbl. BAA 1961 S. 237) dann uneingeschränkt aufgezeigte Weg einer "fingierten Auflösung des Miteigentumsverhältnisses" erweist sich mindestens in dem hier zu entscheidenden Falle als nicht gangbar.

    In den vom IV. Senat entschiedenen Fällen ging es darum, für einen den Eheleuten gemeinsam entstandenen Schaden (§ 16 Abs. 3 FG, § 293 Abs. 2 Satz 1 LAG) wegen einer nach der Schädigung, aber vor dem 1. April 1952 vollzogenen Trennung oder Scheidung jedem Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung zu gewähren; in diesen Fällen glaubte der IV. Senat bei der Beantwortung der Frage, ob jedem der Eheleute Mindestmöbel gehört hätten, deren Eigentum bei einer Halbierung der Hausratentschädigung bei jedem Ehegatten vorhanden gewesen sein mußte (vgl. Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 - [BVerwGE 2, 102] , Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/C 182.56 -, Beschluß vom 28. August 1958 - BVerwG IV B 113.58 - und Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]), das Miteigentum der Ehegatten durch die Fiktion seiner Aufteilung berücksichtigen zu müssen.

  • BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.

    In einem solchen Fall ist zu ermitteln, ob bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft der auf den einzelnem Ehegatten entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf ihn eine Mindestmöbeleinheit entfällt; daß in Fällen solcher Art eine "fingierte Auflösung der Miteigentumsverhältnisse" stattzufinden hat, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - ZLA 1959, 345, NJW 1959, 2084, MDR 1959, 950 - ausgesprochen.

  • BVerwG, 28.01.1960 - III C 157.58

    Rechtsmittel

    Diese Feststellung ist zwar etwas "zwischen den Zeilen" getroffen, sie ist aber auch im Ergebnis bedenkenfrei, weil die geplünderte Wohnung V.straße 17 aus vier eingerichteten Räumen bestand (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - [NJW 1959 S. 2084]).
  • BVerwG, 17.05.1966 - III C 69.64

    Rechtsmittel

    Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Lastenausgleich bei der Beurteilung der Einstellung einer beruflichen Tätigkeit vorübergehende, insbesondere kriegsbedingte Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 5, 245; Urteil vom 27. Juli 1961 - BVerwG III C 331.58 - [IFLA 1962, 105]; Urteil vom 22. Mai 1959 - BVerwG IV C 239.58 - [MDR 1959, 950]).
  • BVerwG, 27.11.1964 - IV C 91.64

    Antrag auf Hausratbeschaffungsbeihilfe - Feststellungen zum Alleineigentum des

    Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung dabei auch entsprechend der bereits durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 419.57, III C 182.56 und IV C 20.59) geklärten Rechtsauffassung getroffen, daß Alleineigentum eines Ehegatten dann vorliegt, wenn der andere nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum ist.
  • BVerwG, 11.11.1960 - IV C 20.59

    Rechtsmittel

    Mit der gegenteiligen Ansicht hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 24. Juni 1959 (BVerwG IV C 419.57 in ZLA 1959, 345; NJW 1959, 950) auseinandergesetzt.
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